Demgegenüber betragen die familienrechtlichen Existenzminima Fr. 3'377.00 bei der Klägerin (unverändert, da noch keine berufsbedingten Kosten anfallen), Fr. 4'553.00 beim Beklagten, Fr. 3'155.00 bei C._____ und Fr. 854.00 bei D._____. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin entspricht (mangels Einkommens) grundsätzlich dem Betreuungsunterhalt (für beide Kinder; vgl. betreffend Kürzung Steuern: nächste zwei Absätze). Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C._____ beträgt Fr. 2'955.00 (Fr. 3'155.00 ./. Fr. 200.00); jenes von D._____ Fr. 654.00 (Fr. 854.00 ./. Fr. 200.00). - 21 -