Demgegenüber ergab die vorinstanzliche Berechnung (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2) einen Ehegattenunterhalt von Fr. 323.00. Aufgrund der für den Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime und mangels Berufung der Klägerin hat es beim vorinstanzlich zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 323.00 sein Bewenden. 4.10.3. Im Oktober 2023 ist der Klägerin weiterhin kein Einkommen anzurechnen, dem Beklagten ein solches von Fr. 10'555.00 und den Kindern von (unumstritten) je Fr. 200.00.