Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 1'170.00 (Fr. 13'017.00 ./. Fr. 4'861.00 ./. Fr. 3'377.00 ./. Fr. 2'955.00 ./. Fr. 654.00). Den beiden Kindern steht damit bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein Überschussanteil von je Fr. 195.00 und den Parteien von je Fr. 390.00 zu. Daraus resultiert ein Unterhaltsanspruch der Klägerin im Umfang ihres Überschussanteils von Fr. 390.00, ein Betreuungsunterhalt (für beide Kinder zusammen) von Fr. 3'377.00 und ein Barunterhalt für C._____ von Fr. 3'150.00 (Fr. 2'955.00 + 195.00) und für D._____ von Fr. 849.00 (Fr. 654.00 + Fr. 195.00).