Demgegenüber ergab die vorinstanzliche Berechnung einen leicht tieferen ehelichen Unterhalt von Fr. 822.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.8.3). Aufgrund der für den Ehegattenunterhalt geltendem Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) und mangels Berufung der Klägerin hat es beim vorinstanzlich zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 822.00 sein Bewenden. 4.10.2. Im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 30. September 2023 ist der Klägerin kein Einkommen anzurechnen, dem Beklagten ein solches von Fr. 13'017.00 und den Kindern von (unumstritten) je Fr. 200.00. - 20 -