Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder verbleibt somit ein Überschuss von Fr. 2'666.00 (Fr. 13'017.00 Einkommen Beklagter ./. Fr. 4'861.00 Existenzminimum Beklagter ./. Fr. 1'931.00 Betreuungsunterhalt ./. Fr. 2'905.00 ungedecktes Existenzminimum C._____ ./. Fr. 654.00 ungedecktes Existenzminimum D._____). Den beiden Kindern steht damit bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein Überschussanteil von je Fr. 444.35 (1/6) und den Parteien von je Fr. 888.65 (1/3) zu.