4.9.6. Auch in Bezug auf seine Steuerbelastung setzt sich der Beklagte nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander; entsprechend ist dieser Punkt mangels substanziierter Rüge nicht zu überprüfen. - 19 - 4.10. 4.10.1. Im Ergebnis ist für den Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 von Einkommen der Klägerin von Fr. 1'618.00, des Beklagten von Fr. 13'017.00 und der Kinder von (unumstritten) je Fr. 200.00 auszugehen. Demgegenüber betragen die familienrechtlichen Existenzminima Fr. 3'549.00 bei der Klägerin, Fr. 4'861.00 beim Beklagten, Fr. 3'105.00 bei C._____ und Fr. 854.00 bei D._____.