Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht ausreichend auseinander, indem er ohne weitere Begründung höhere Hypothekarzinsen und Nebenkosten behauptet. Sein Verweis auf die Angaben der Klägerin auf S. 10 der Klage schlägt zudem fehl, denn dort wurde der Betrag von Fr. 1'604.00 als Nettoertrag aus der Drittvermietung in der Zeit vor dem 1. Oktober 2023, als der Beklagte die betreffende Wohnung noch nicht selber bewohnte, und nicht als Wohnkosten des Beklagten für die Zeit nach dem 1. Oktober 2023 genannt. Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten.