4.9.4. Zu den Einzahlungen des Klägers in die Säule 3a führte die Vorinstanz aus, die Äufnung einer privaten Vorsorge bei gehobenen Verhältnissen sei lediglich dann zu berücksichtigen, wenn sie einem selbständig Erwerbstätigen dessen private berufliche Vorsorge ersetzen solle (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dass die private Vorsorge eine Sparquote darstelle, welche vom - 18 - Überschuss vorab abzuziehen wäre, werde vom Beklagten weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Die private Vorsorge des Beklagten habe dieser aus seinem Überschuss zu finanzieren (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.3).