4.9.3. Zu den Nebenkosten der vom Beklagten bis zum 30. September 2023 gemieteten Wohnung führte die Vorinstanz mit Verweis auf eine Beilage aus dem Scheidungsverfahren aus, diese betrügen Fr. 212.00. Weitere höhere Nebenkosten seien durch den Beklagten auszuweisen, was nicht erfolgt sei. Die blosse Behauptung und Schätzung höherer Nebenkosten könne nicht berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2.3)