Ab dem Umzug in seine eigene Wohnung in T._____ per 1. Oktober 2023 betrügen seine Wohnkosten (mit Verweis auf die Angaben der Klägerin in der Klage, S. 10) Fr. 1'604.00 (Fr. 1'109.00 Hypothekarzinsen und Fr. 495.00 Nebenkosten). Seine bisherigen Wohnkosten reduzierten sich deshalb um Fr. 344.00. Da jedoch T._____ höhere Steuerfüsse habe als U._____, werde dieses Manko wieder aufgehoben. Es sei schätzungsweise vom gleichen Existenzminimum des Beklagten "für die ganze Phase" auszugehen (Berufung S. 13 f.).