Schliesslich ist auch der Klägerin nicht zu folgen, wenn sie dem Beklagten (als Schuldner der hypothekargebenden Bank und der Stockwerkeigentümergemeinschaft) eine direkte Bezahlung dieser Kosten verwehren will; soweit der Beklagte diese Kosten nicht bezahlt, sind sie mit der vorinstanzlichen Regelung ohne Weiteres in dem ihr bar zu leistenden Unterhaltsbeitrag berücksichtigt, weshalb auch ihr aus dieser Regelung kein Nachteil droht.