Dass der Beklagte als Stockwerkeigentümer und Hypothekarschuldner gegenüber Dritten für diese Kosten haftet, ändert daran nichts. Dem hat die Vorinstanz insofern Rechnung getragen, als dass der Beklagte gemäss Dispositiv-Ziffer 6.2 des angefochtenen Entscheids die betreffenden, von ihm bezahlten Kosten von den von ihm geschuldeten (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringen darf. Dies erscheint sachgerecht und es ist kein Nachteil für den Beklagten daraus ersichtlich. Soweit der Beklagte mit seinem Berufungsantrag Ziff.