Soweit der Beklagte moniert, die Wohnkosten der Klägerin seien bei ihm einzusetzen, da ihm die Wohnung gehöre, kann ihm nicht gefolgt werden. Die eheliche Wohnung in R._____ wurde der Klägerin zur Benützung während des Scheidungsverfahrens zugewiesen (angefochtener Entscheid, nicht angefochtene Dispositiv-Ziffer 2.1). Es handelt sich somit um Wohnkosten der Klägerin, nicht des Beklagten. Dass der Beklagte als Stockwerkeigentümer und Hypothekarschuldner gegenüber Dritten für diese Kosten haftet, ändert daran nichts.