4.8.2. Der Beklagte bringt mit seiner Berufung dazu mit Verweis auf seine Stellungnahme vor, das Existenzminimum der Klägerin betrage nur Fr. 2'669.00. Die Wohnkosten (Saron-Hypothek von Fr. 1'284.00) für die ihm gehörende Wohnung sowie die Nebenkosten (Fr. 535.00) müsse er übernehmen und gehörten in sein Existenzminimum. Die Steuern seien der Ehefrau im Umfang von Fr. 600.00 anzurechnen (Berufung S. 13). 4.8.3. Demgegenüber macht die Klägerin eine Steuerbelastung von Fr. 850.00 geltend. Im Übrigen habe sich die vorinstanzliche Regelung, wonach der - 16 -