Die Vorinstanz führte unter anderem aus, als Wohnkosten seien der Klägerin Hypothekarzinsen samt Nebenkosten aus Liegenschaftsunterhalt einzusetzen. Würden diese Kosten weiterhin durch den Beklagten bezahlt, könne er sie in der Höhe der eingesetzten Kosten mit dem von ihm geschuldeten Unterhalt verrechnen. Diese Vorgehensweise rechtfertige sich, damit die Klägerin bei einem allfälligen Umzug in eine Mietwohnung als Wohnkosten nicht Fr. 0.00 berücksichtigt habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2).