4.7.2. Der Beklagte bringt dazu mit seiner Berufung einzig vor, dass D._____ am 31. Oktober 2023 10 Jahre alt geworden sei und zuvor ein Grundbetrag von Fr. 400.00 einzusetzen sei (Berufung S. 12). 4.7.3. Gemäss Ziffer I./4. der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) - 15 -