Diesen Entscheid durfte der Beklagte auch nicht mit einer unabgesprochenen Kündigung allein wieder rückgängig machen, weshalb er daraus nichts ableiten kann. Vielmehr sind die Eltern mindestens im vorliegenden Präliminarverfahren auf ihrem ursprünglichen gemeinsamen Entscheid zu behaften, zumal ihr gemeinsames Einkommen zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums inkl. dieser Schulkosten ausreicht, eine gewisse kognitive Beeinträchtigung von C._____ unbestritten ist und es auch nicht im Kindeswohl liegen dürfte, der Tochter allein aus elterlichen Streitigkeiten über die Kostentragung einen Schulwechsel zuzumuten.