4.6.3. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Parteien haben als Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge zusammen über den Besuch ihrer Tochter C._____ einer Privatschule entschieden, auch wenn der Beklagte dies nur zähneknirschend und unter bestimmten Bedingungen getan haben will. Diesen Entscheid durfte der Beklagte auch nicht mit einer unabgesprochenen Kündigung allein wieder rückgängig machen, weshalb er daraus nichts ableiten kann.