Für die Festsetzung des Unterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens seien die Parteien deshalb auf ihrer gemeinsamen Entscheidung der Beschulung von C._____ zu behaften und die Kosten seien in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Ein zumindest gewisser Unterstützungsbedarf von C._____ werde vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.1). 4.6.2. Der Beklagte beanstandet mit der Berufung betreffend das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ einzig die Berücksichtigung der Kosten der Privatschule (nicht aber deren konkrete Höhe). Er bringt dazu im We- - 14 -