Die Eltern verfügten über das gemeinsame Sorgerecht und müssten entsprechend derartige Entscheide auch gemeinsam fällen. Welche (Dritt-)Person die Kosten zu übernehmen versprochen habe und für welche Dauer, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Schuldner der Kosten seien jedenfalls die Eltern. Über die Notwendigkeit der Beschulung von C._____ in einer Privatschule könne im Summarverfahren nicht entschieden werden, zumal dem Gericht die dafür notwendigen Unterlagen fehlten. Für die Festsetzung des Unterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens seien die Parteien deshalb auf ihrer gemeinsamen Entscheidung der Beschulung von C.___