Zu den Schulkosten erwog die Vorinstanz, der Beklagte bringe vor, der Privatschulung lediglich zähneknirschend zugunsten des Hausfriedens zugestimmt zu haben, und streite die effektive Notwendigkeit davon ab. Wenn die Kosten nicht durch den Schwiegervater übernommen worden wären, hätte er nicht zugestimmt. Was zu jener Zeit, als die Parteien noch gemeinsame Wege gegangen seien, beschlossen worden sei und wer was gewollt habe oder nicht, lasse sich rückblickend nicht mehr feststellen. Die Eltern verfügten über das gemeinsame Sorgerecht und müssten entsprechend derartige Entscheide auch gemeinsam fällen.