Auch in der Berufung fehlen jegliche konkrete Ausführungen des Beklagten zu seinen effektiven Berufsauslagen, die von den ausbezahlten Spesen gedeckt sein sollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Teil der beträchtlichen Spesenvergütung zum Erwerbseinkommen des Beklagten hinzugezählt hat; hingegen erscheint es auch nicht angemessen, wie von der Klägerin geltend gemacht, die gesamten Spesen des Beklagten als Lohnbestandteil zu betrachten, ist es doch glaubhaft, dass diesem in einem gewissen Umfang (in seinem Existenzminimum nicht berücksichtigte) Verpflegungs- und Arbeitswegkosten anfallen. - 13 -