Spesen werden weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzugezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Repräsentationsspesen häufig vorkommt. Die Be- hauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keinen Lohnbestandteil handelt, trägt der Spesenbezüger (MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, N. 32a zu Art. 176 ZGB).