4.5.5. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, regelmässig ausbezahlte Gratifikationen und Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenspesen, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Spesen werden weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzugezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Repräsentationsspesen häufig vorkommt.