4.5.4. Bezüglich der im Zeitraum bis September 2023 von der Vorinstanz berücksichtigen Mieteinnahmen des Beklagten verkennt dieser, dass die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft gemäss Art. 196 ff. ZGB nur bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (und dort beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaft) relevant ist. Bei der Bestimmung des Ehegatten- und Kindesunterhalts hingegen ist unabhängig davon sämtliches Einkommen der Ehegatten resp. Eltern zu berücksichtigen. Damit hat die Vorinstanz die Mieteinnahmen des Beklagten zu Recht in ihre Unterhaltsberechnung miteinbezogen.