Einkommen von Fr. 10'940.00 und ab dem 1. Oktober 2023 ein solches von Fr. 10'150.00 anzurechnen (Berufung S. 11). 4.5.3. Die Klägerin macht dazu in der Berufungsantwort unter anderem geltend, die hohe Spesenentschädigung von Fr. 750.00 pro Monat bilde Lohnbestandteil und sei zusätzlich zu berücksichtigen. Somit sei ab 1. Oktober 2023 von einem Erwerbseinkommen von wenigstens Fr. 11'305.00 netto pro Monat auszugehen zuzüglich Kinderzulagen und Bonus (Berufungsantwort S. 11).