4.5.2. Der Beklagte macht diesbezüglich mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, ihm dürften keine Mieteinnahmen angerechnet werden, denn die betreffende Liegenschaft gehöre zum Eigengut (vorehelich). Spesen dürften nicht als Lohnbestandteil angerechnet werden, denn er habe in der Berechnung seines Existenzminimums keine Verpflegungskosten und keine Wegkosten eingerechnet. Er sei Kaderangestellter mit Repräsentationspflichten. Spesen seien Spesen und gehörten nicht zum Lohn. Im Übrigen sei das Spesenreglement des Arbeitgebers vom kantonalen Steueramt genehmigt worden. Ihm sei im Zeitraum von Januar bis September 2023 ein - 12 -