Im Ergebnis ist auf das tatsächliche Einkommen der Klägerin abzustellen, also von Fr. 1'618.00 in der Phase vom 3. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 (im Vergleich zum angefochtenen Entscheid unverändert), und von Fr. 2'440.00 ab dem 1. November 2023 (die Klägerin tritt die Stelle zwar erst am 13. November 2023 an, zur Vermeidung einer unverhältnismässig kurzen weiteren Berechnungsphase ist vom neuen Erwerbseinkommen aber bereits ab 1. November 2023 auszugehen); im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2023 ist der Klägerin kein Einkommen anzurechnen. - 11 -