Gründe dafür, in diesem Fall ausnahmsweise von einer früheren Pflicht zur Erzielung eines (hypothetischen) Einkommens auszugehen, sind nicht ersichtlich und werden mit der Berufung auch nicht substanziiert dargetan. Der Klägerin ist vielmehr zugutezuhalten, dass sie bereits sehr kurzfristig nach der Trennung eine Stelle angetreten hat, wenn auch befristet und in einem 40 %-Pensum. Dass sie danach nicht nahtlos, sondern erst mit einer Verzögerung von 3 ½ Monaten eine Anschlussstelle gefunden hat, kann ihr, nach einem mehr als zehnjährigen Erwerbsunterbruch zuvor (vgl. Gesuch N. 2, act. 4), nicht ernsthaft vorgehalten werden.