4.4.4. Es ist unbestritten, dass die Klägerin bis zur Trennung für die Kinderbetreuung besorgt war und kein Einkommen erzielte, dann aber ab 6. Februar 2023 eine bis 31. Juli 2023 befristete Arbeitsstelle in einem 40 %-Pensum antrat, womit sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'888.00 bzw. unter Einbezug des Monats Januar in dieser Phase ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 1'618.00 erzielte. Am 13. November 2023 trat sie eine neue unbefristete Stelle als [..] im F._____, S._____, an und erzielt dort einen monatlichen Bruttolohn (mit 13. Monatslohn) von Fr. 2'650.00 (vgl. den Anstellungsvertrag vom 18. Oktober 2023 = Berufungsantwortbeilage 1).