4.4. 4.4.1. Das Einkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz für die Phase vom 3. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 auf monatlich Fr. 1'618.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1), in der Phase vom 1. August 2023 bis zum 30. September 2023 rechnete sie ihr kein Einkommen an (E. 4.4.1.1), und ab 1. Oktober 2023 berücksichtigte sie ein (hypothetisches) monatliches Einkommen von Fr. 2'648.00 (E. 4.5.1.2). 4.4.2. Der Beklagte macht geltend, der Klägerin sei ab Januar 2023 (Trennungszeitpunkt) ein Einkommen von Fr. 2'650.00 (einem 50 %-Pensum entsprechend) anzurechnen (Berufung S. 10).