4.3. Der Beklagte moniert bezüglich des Ehegattenunterhalts u.a., dass dieser rückwirkend (ab 3. Januar 2023), d.h. vor dem Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 12. Mai 2023 zugesprochen worden sei. Dies sei im Gegensatz zum Kinderunterhalt nicht zulässig (Berufung S. 15). Dieses Vorbringen trifft nicht zu: Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB kann der Ehegattenunterhalt für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin Ehegattenunterhalt ab dem 3. Januar 2023 (Zeitpunkt der Trennung) zugesprochen hat. -9-