Mangels behaupteten Hauptsachenanspruch bzw. substantiiert dargelegtem Rechtsschutzinteresse hat die Vorinstanz das Auskunftsbegehren des Beklagten zu Recht nicht gutgeheissen. Insofern erweist sich die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als unbegründet. 4. 4.1. Im Weiteren betrifft die Berufung die Kindes- und Ehegattenunterhaltsleistungen, zu welchen der Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtet worden ist.