Der Beklagte behauptet vor Vorinstanz (vgl. act. 31) und auch im Berufungsverfahren (vgl. Berufung S. 7) mit keinem einzigen Wort einen Hauptsachenanspruch, den er mittels aus seinem Auskunftsbegehren fliessenden Informationen durchzusetzen gedenkt. Er legt nicht substantiiert dar, inwiefern ihm ein Rechtsschutzinteresse am von ihm beantragten Auskunftsbegehren zukommen soll. Auch macht er nicht geltend, inwiefern ein verfassungskonform durchgeführtes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Mangels behaupteten Hauptsachenanspruch bzw. substantiiert dargelegtem Rechtsschutzinteresse hat die Vorinstanz das Auskunftsbegehren des Beklagten zu Recht nicht gutgeheissen.