Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, sodass seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren aber geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, was im Berufungsverfahren grundsätzlich der Fall ist (vgl. BGE 137 I 197 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 4.2).