3. Mit Berufungsantrag-Ziffer 4 verlangt der Beklagte, die Klägerin sei gestützt auf Art. 170 ZGB zur Auskunft zu verpflichten über Geldleistungen, die sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Jahre 2015 erhalten habe. Den identischen Antrag stellte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren mit der Stellungnahme (Antrag Ziff. 7; act. 29). Die Vorinstanz hat über dieses Begehren implizit entschieden (vgl. Dispositiv-Ziffer 8), ihren Entscheid aber mit keinem Wort begründet. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art.