2. In Bezug auf den Berufungsantrag-Ziffer 3 hat der Beklagte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erklärt, die Parteien hätten sich diesbezüglich geeinigt und dieser Antrag sei daher gegenstandslos. Dementsprechend ist die Berufung infolge dieses sinngemässen Rückzugs in diesem Punkt als erledigt abzuschreiben.