2. a) Es sei der Kindsvater (Beschwerdeführer) zu verpflichten, für seine Kinder C._____ und D._____ monatlich vorschüssig ab 03.01.2023 max. je Fr. 1'050 zu bezahlen, nebst allfällig vom Kindsvater bezogenen Kinderzulagen. b) Der Ehemann sei zusätzlich zu verpflichten bzw. berechtigt zu erklären, solange seine Ehefrau mit den Kindern in der ehemals ehelichen Liegenschaft wohnt, die Hypothekarzinsen sowie die Nebenkosten i.S. Wohnung R._____, […], d.h. aktuell den Betrag von monatlich Fr. 1'819, zu bezahlen (Klarstellung zu Ziffer 6.2.).