vom 1. Oktober 2023 – 31. Januar 2024 Fr. 405.00 ab 1. Februar 2024 Fr. 462.00 7.2. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils spätestens per März des Folgejahrs die Hälfte seines im entsprechenden Jahr enthaltenen Bonus' unter Beilage des Lohnausweises zu überweisen. Erstmals für das Jahr 2023 im März 2024. 8. Darüber hinausgehende oder anderslautende Anträge der Parteien um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen."