1.3. Mit Eingaben vom 24. Juli 2023 (Klägerin) und 26. Juli 2023 (Beklagte) erklärten die Parteien, auf eine Verhandlung zu verzichten. 1.4. Mit der Eingabe vom 26. Juli 2013 (Beklagter) und weiteren Eingaben vom 7. August 2023 (Klägerin), 18. August 2023 (Beklagter), 24. August 2023 (Beklagter), 29. August 2023 (Klägerin) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 1.5. Mit Entscheid vom 25. September 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ u.a.: "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 3. Januar 2023 bis 31. September 2023 ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 39'767.85 nachzuzahlen.