7. Die Klägerin habe i.S.v. Art. 170 ZGB Auskunft zu erteilen (urkundlich), wann sie, wieviel sie, von wem und unter welchem Rechtstitel (Genugtuung, Haushaltsschaden, Lohnausfall, Zins etc.) im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Jahre 2015 (für sich und die gemeinsamen Kinder) erhalten hat. Zudem habe sie urkundlich zu belegen, was sie während der Ehedauer mit diesem Geld gemacht hat, solange sie behauptet, sie habe dieses gesamte Geld für den Lebensunterhalt der Familie verwendet (vgl. Klage Klägerin, Seite 4 unten, Ziffer 5.)". -3-