(ab 13. November 2022). Zudem sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Beklagten bereit ist, maximal ab 12.05.2023 Fr. 3'030/Monat Gesamt-Unterhalt (für die Klägerin und die beiden Kinder) zu bezahlen. Sollten sich Aenderungen betr. Aufteilung (Innenverhältnis Klägerin/Kinder) ergeben, sei dies zu beachten bzw. anzupassen. Zudem sei Vormerk zu nehmen, dass die Kinderzulagen für die beiden Kinder seit März 2023 von der Kindsmutter (via Arbeitgeberin (E._____)) bezogen werden.