5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. -7- 6. Die Gesuchstellerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und hat ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]