Nach dem Gesagten vermag die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Schuldensituation nichts daran zu ändern, dass sie über ein Vermögen von (mindestens) Fr. 824'156.00 verfügt, zumal weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Darlehen demnächst fällig werden. Damit ist die Gesuchstellerin ohne weiteres in der Lage, für die Gerichtskosten aufzukommen. Soweit die Gesuchstellerin schliesslich auf den Verlustschein vom 30. August 2023 verweist (Beschwerdebeilage 5), ist dieses Vorbringen aufgrund der Novenschranke (vgl. E. 1 hiervor) im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.