Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise die Belehnung einer Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4) und eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar ist, wenn die aktuelle Belehnung unter diesen 80 % liegt, wobei der gesuchstellenden Partei die Glaubhaftmachung des Gegenteils offensteht -5- (DANIEL W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 199)