Gesuchstellerin Eigentümerin einer Liegenschaft. Ferner sei eine Belehnung der Liegenschaft bis zu 80% des Verkehrswerts möglich und eine Erhöhung der Hypothek denkbar, wenn die aktuelle Belehnung unter diesen 80% liege. Mangels Ausführungen, ob eine Aufstockung der Hypothek im Hinblick auf die Belastbarkeitsgrenze von 80% möglich sei bzw. ausgeschlossen werden könne, fehle es am zu erbringenden Nachweis, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grund abzuweisen sei.