2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet." -3- 3. Gegen diese ihr am 13. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. Oktober 2023 festzustellen, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wird.