2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerin." 2.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 forderte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Gesuchstellerin auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu leisten. 2.3. Mit Eingabe vom 7. August 2023 beantragte die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.4. Am 12. Oktober 2023 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wie folgt: " 1. Die Akten des Verfahrens SZ.2022.21 des Präsidiums des Zivilgerichts Lenzburg werden beigezogen.