2. 2.1. Am 23. Juni 2023 gelangte die Gesuchstellerin mit einer als "Revision" bezeichneten Eingabe an das Bezirksgericht Lenzburg und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgericht Lenzburg vom 31. Mai 2022 (SZ.2022.21) aufzuheben und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 festzustellen, dass der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von CHF 40.00 auferlegt, mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet und der Gesuchstellerin CHF 1'460.00 zurückerstattet werden und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 festzustellen, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.