Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.228 / nk (SZ.2023.75) Art. 146 Entscheid vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchstellerin A._____, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Klage nach Art. 85 SchKG der Gesuchstellerin gegen die "B.____" (Verfahrens-Nr.: SZ.2022.21) ab. 2. 2.1. Am 23. Juni 2023 gelangte die Gesuchstellerin mit einer als "Revision" bezeichneten Eingabe an das Bezirksgericht Lenzburg und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgericht Lenzburg vom 31. Mai 2022 (SZ.2022.21) aufzuheben und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 festzustellen, dass der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von CHF 40.00 auferlegt, mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet und der Gesuchstellerin CHF 1'460.00 zurückerstattet werden und in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 festzustellen, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerin." 2.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 forderte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Gesuchstellerin auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu leisten. 2.3. Mit Eingabe vom 7. August 2023 beantragte die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.4. Am 12. Oktober 2023 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wie folgt: " 1. Die Akten des Verfahrens SZ.2022.21 des Präsidiums des Zivilgerichts Lenzburg werden beigezogen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet." -3- 3. Gegen diese ihr am 13. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. Oktober 2023 festzustellen, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wird. 2. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg (fortan: Vorinstanz) führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung an, dass in der eingereichten Steuererklärung 2022 Wertschriften in der Höhe von Fr. 451'656.00 ausgewiesen würden. Die Gesuchstellerin sei somit als ausreichend liquide anzusehen bzw. es sei offensichtlich erstellt, dass die Gesuchstellerin mit dem zur Verfügung stehenden Vermögen in der Lage sei, den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Im Übrigen sei die -4- Gesuchstellerin Eigentümerin einer Liegenschaft. Ferner sei eine Belehnung der Liegenschaft bis zu 80% des Verkehrswerts möglich und eine Erhöhung der Hypothek denkbar, wenn die aktuelle Belehnung unter diesen 80% liege. Mangels Ausführungen, ob eine Aufstockung der Hypothek im Hinblick auf die Belastbarkeitsgrenze von 80% möglich sei bzw. ausgeschlossen werden könne, fehle es am zu erbringenden Nachweis, sodass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grund abzuweisen sei. 3.2. Die Gesuchstellerin macht mit Beschwerde geltend, dass das Betreibungsamt Lenzburg mit Verlustschein Nr. XXX vom 30. August 2023 bereits "entschieden" habe, dass sie als nicht ausreichend liquid anzusehen sei. Sie habe lediglich die Hälfte Miteigentum an der Liegenschaft in R._____, wobei diese nur einen geringen Wert aufweise und zu 100% belehnt sei. 4. 4.1. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 m.w.H.). Praxisgemäss dürfen dabei an die Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind, und hat das Gericht dennoch den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und dabei allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3 m.w.H.). Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise die Belehnung einer Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4) und eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar ist, wenn die aktuelle Belehnung unter diesen 80 % liegt, wobei der gesuchstellenden Partei die Glaubhaftmachung des Gegenteils offensteht -5- (DANIEL W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 199) 4.2. Die Gesuchstellerin verfügt gemäss Lohnausweis 2022 über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'282.25. Diesem Einkommen stehen gemäss den Angaben der Gesuchstellerin monatliche "Fixkosten" von Fr. 2'942.50 gegenüber (vgl. Gesuch, S. 1). In welchem Umfang die von der Gesuchstellerin geltend gemachten (teilweise unbelegten) Ausgaben vorliegend überhaupt berücksichtigt werden können, kann aufgrund ihrer Vermögenssituation (dazu sogleich) offengelassen werden, selbst wenn sie ein Manko aufweisen sollte. Es ist diesbezüglich anzumerken, dass die Gesuchstellerin 2022 in der Lage war, den vollen Beitrag in der Höhe von Fr. 6'890.00 in die Säule 3a einzubezahlen (Gesuchsbeilage 5), was immerhin darauf schliessen lässt, dass ihr ein monatlicher Überschuss zur Verfügung steht. Der Steuererklärung 2022 (Gesuchsbeilage 1) ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin über Wertschriften in der Höhe von Fr. 451'656.00 verfügt, wobei es sich gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin um (offenbar von ihr vergebene) "Kredite" handelt (vgl. Gesuch, S. 1). Weiter ist die Gesuchstellerin (Mit-)Eigentümerin einer Liegenschaft (Einfamilienhaus) in R._____, wobei die Liegenschaft in der Steuererklärung 2022 mit einem Steuerwert von Fr. 372'500.00 ausgewiesen wird. Diesbezüglich macht die Gesuchstellerin geltend, dass die Liegenschaft zur Hälfte in ihrem Eigentum stehe, wobei diese Behauptung nicht belegt wird. Über welchen Eigentumsanteil die Gesuchstellerin an der Liegenschaft in R._____ effektiv verfügt und wieviel der gesamte Steuerwert und Verkehrswert der Liegenschaft beträgt, ist mangels Angaben und Unterlagen nicht bekannt. Der Jahresrechnung der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 14. November 2022 (Gesuchsbeilage 6) lässt sich entnehmen, dass der Versicherungswert der Liegenschaft Fr. 958'000.00 beträgt, was jedoch hinsichtlich des Eigentumsanteils und des Steuer- und Verkehrswerts der Liegenschaft keine weiteren Rückschlüsse zulässt. Jedenfalls steht fest, dass der Anteil der Gesuchstellerin an der Liegenschaft in R._____ einen Steuerwert von Fr. 372'500.00 aufweist. Aus der Bescheinigung der [Bank] vom 31. Januar 2023 (Gesuchsbeilage 3) ergibt sich im Weiteren, dass hinsichtlich der Liegenschaft in R._____ eine Festhypothek in der Höhe von Fr. 1'300'000.00 besteht. Nebst dem Umstand, dass die Hypothek in der Steuererklärung 2022 der Gesuchstellerin nicht als Schuld ausgewiesen wird, ergibt sich aus der Bescheinigung der [Bank] nicht, in welchem Umfang die Liegenschaft in R._____ mit einer Hypothek belastet ist und ob eine Erhöhung der Hypothek möglich wäre. Dass die Liegenschaft zurzeit zu "100%" belastet sein soll, wie dies die Gesuchstellerin mit Beschwerde geltend macht, ist wenig glaubhaft, wobei es sich dabei ohnehin um eine neue Tatsache handelt, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten -6- ist (vgl. E. 1 hiervor). Jedenfalls kann die Möglichkeit einer Aufstockung der Hypothek im Hinblick auf die Belastbarkeitsgrenze von 80 % nicht ausgeschlossen werden. Die Gesuchstellerin hätte von sich aus dazu Abklärungen treffen und dokumentieren müssen, dass die Bank eine Erhöhung des Hypothekarkredits verweigert hätte. Weiter werden in der Steuererklärung 2022 Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 970'046.00 ausgewiesen. Dass die Schulden demnächst fällig würden und die Gesuchstellerin zur deren Tilgung auf ihr Vermögen zurückgreifen müsste, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. So handelt es sich bei den Schulden um einen Konsumkredit der [Bank] in der Höhe von Fr. 88'602.00 sowie um zwei Darlehen in der Höhe von Fr. 246'444.00 gegenüber der C._____ AG und Fr. 635'000.00 gegenüber D._____. Die C._____ AG ist die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin, wobei sie gleichzeitig Verwaltungsrätin der Gesellschaft ist (vgl. Gesuchsbeilage 1, S. 3). Für das Darlehen gegenüber der C._____ AG leistet die Gesuchstellerin gemäss ihren eigenen Angaben monatliche "Rückzahlungen" in der Höhe von Fr. 1'129.50 und für das Darlehen der [Bank] monatliche "Rückzahlungen" in der Höhe von Fr. 346.50. Dabei dürfte es sich jedoch nicht um eine Abzahlung der Darlehen, sondern um Zinszahlungen handeln, wird die identische Summe in der Steuererklärung (Gesuchsbeilage 1, S. 8) jeweils als Zins ausgewiesen (vgl. auch Gesuchsbeilage 8 [Zinsforderung der [Bank] von Fr. 4'158.45]). Für beide Darlehen wird die angebliche Abzahlung (und Zinszahlung) nicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Darlehens gegenüber D._____ ergibt sich weder aus den Ausführungen noch aus den Unterlagen, ob (bzw. zu welchem Zeitpunkt) Abzahlungen oder Zinszahlungen erfolgen, womit davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin diesbezüglich keine weiteren Zahlungen leistet, zumal sie dies – im Gegensatz zu den beiden anderen Darlehen – in ihrem Gesuch auch nicht behauptet. Nach dem Gesagten vermag die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Schuldensituation nichts daran zu ändern, dass sie über ein Vermögen von (mindestens) Fr. 824'156.00 verfügt, zumal weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Darlehen demnächst fällig werden. Damit ist die Gesuchstellerin ohne weiteres in der Lage, für die Gerichtskosten aufzukommen. Soweit die Gesuchstellerin schliesslich auf den Verlustschein vom 30. August 2023 verweist (Beschwerdebeilage 5), ist dieses Vorbringen aufgrund der Novenschranke (vgl. E. 1 hiervor) im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. -7- 6. Die Gesuchstellerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und hat ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraus- setzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 31. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser